Gesetze und Vorschriften schützen vor unerwünschten Nachrichten

Eine E-Mail-Adresse ist etwas Persönliches. Die meisten Rechtsordnungen behandeln sie auch so und regeln kommerzielles E-Mailing entsprechend. Gemeinsames Ziel ist Spam — unerwünschte Massennachrichten —, und das gemeinsame Mittel besteht darin, zu verlangen, dass die empfangende Person vorher zugestimmt hat, erkennen kann, wer schreibt, und den Versand jederzeit beenden kann.

E-Mailing-Gesetzgebung, ein Mittel zum Schutz vor Spam

Die verschiedenen nationalen Regelungen laufen auf denselben Grundsatz hinaus: vorherige Einwilligung vor jeder kommerziellen Nachricht. Die Erhebung muss im Opt-in-Verfahren erfolgen, freiwillig erteilt und ordnungsgemäss informiert. Die Verwendung von Adressen, die ohne Erlaubnis gesammelt wurden, ist untersagt und kann zivilrechtliche Haftung und in mehreren Ländern strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Jede Nachricht muss eine klare Abmeldemöglichkeit enthalten, und die empfangende Person behält das Recht, die über sie gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen, berichtigen und löschen zu lassen.

Eine Pflicht, die es nicht mehr gibt, ist besonders erwähnenswert, weil sie in vielen älteren Ratgebern weiterlebt: es besteht in der EU keine Pflicht mehr, Ihre Kontaktdatenbank bei einer Behörde anzumelden. Die DSGVO hat die früheren Meldeverfahren 2018 abgeschafft und durch die Rechenschaftspflicht ersetzt — Sie führen Ihr eigenes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und müssen die Einhaltung auf Anfrage nachweisen können.

E-Mailing-Gesetzgebung, die nationalen Besonderheiten

Die Einzelheiten unterscheiden sich von Land zu Land, und die Unterschiede sind nicht kosmetischer Natur.

In Frankreich müssen Privatpersonen vorher einwilligen; die Ansprache einer berufstätigen Person zu Themen, die ihre Tätigkeit betreffen, ist dagegen ohne vorherige Einwilligung möglich, sofern sie informiert wird und widersprechen kann. In Belgien ist die Einwilligung nach dem Wirtschaftsgesetzbuch erforderlich, die Ausnahmen sind enger, als die meisten Versender annehmen, und eine Abmeldung muss bestätigt werden. In der Schweiz gilt unerwünschte Werbe-E-Mail als unlauterer Wettbewerb und nicht als blosse Datenschutzfrage und kann strafrechtlich verfolgt werden. In Kanada verlangt das kanadische Anti-Spam-Gesetz (CASL) eine Einwilligung, die der Absender nachweisen können muss, dazu eine Postanschrift in jeder Nachricht und eine Abmeldung, die innerhalb von zehn Werktagen umgesetzt wird.

Wer über Grenzen hinweg versendet, fährt praktisch am besten damit, sich an der strengsten Regelung auszurichten, die die eigene Liste berührt, statt je Land einen anderen Standard zu pflegen.

Siehe auch: E-Mailing, Definition eines Marketing-Tools, das zu einem Muss geworden ist.